In der Ausgabe 04/2017 von "Pilot und Flugzeug" findet sich eine interessante Besprechung eines Urteils des Landgerichts München I vom 20. April 2016, Aktenzeichen 15 O 3064/14. (Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig).
Nebenbemerkung: Ich eröffne das Thema bewusst hier im Unterforum "Recht" und nicht im "Medien Talk", weil die Diskussion des Urteils vorab rechtliche Fragen betrifft.
Inhaltlich ging es im Entscheid um Vorgänge bei der Bewilligung einer Flugschule, wobei das LBA dem Gesuchsteller so lange Knüppel zwischen die Beine warf, bis die Flugschule pleite war. Uns als Kopterpiloten betrifft der Entscheid aber in gleicher Weise, wenn es um die Einholung von Bewilligungen für Ausnahmen von § 21b LuftVO bei den zuständigen Stellen der Länder geht. Es gibt schon zahlreiche Beiträge von Kollegen hier im Forum, welche berichten, dass Genehmigungsgesuche abgewimmelt werden, mit Aussagen wie "es werden derzeit gar keine Bewilligungen erteilt" oder mit Hinweis auf fehlendes Personal, noch fehlende Praxis, ausstehende Einigung der Länder zum Thema und vielem mehr.
Im Ergebnis hält der Entscheid zahlreiche wichtige Grundsätze des Verwaltungsrechts fest. Eine Bearbeitungszeit von einem Monat wurde als ausreichende Obergrenze betrachtet, wobei es hier um ein komplexes Bewilligungsverfahren ging. Übertriebener Formalismus ist nicht zulässig. Auch Hinweise auf Personalknappheit etc. entbinden eine Behörde nicht von der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gericht hat deshalb den Staat zu Schadenersatz verpflichtet, weil es zum Schluss kam, dass Amtspflichten verletzt wurden.
Im Grundtenor ist der Entscheid ein Lichtblick im Dschungelkampf um behördliche Bewilligungen, auch für Modellflieger und insbesondere Kopterpiloten. Vielleicht motiviert es den einen oder anderen, höflich aber dezidiert aufzutreten und auf seinem Recht zu beharren.
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